25. April 2024

Jugendordnung

des RV “Teutonia“ 1921 Wölfersheim e.V.

  • 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des RV „Teutonia“ 1921 Wölfersheim e.V. sind alle Kinder, Jugendlichen oder junge Menschen bis 18 Jahre sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jugendabteilung.

  • 2 Aufgaben

Die RVT Jugend führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

Aufgaben der RVT Jugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

  1. die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit in seinen freizeit-, breiten- und leistungssportlichen Ausprägungen;
  2. Auseinandersetzung mit der Lebenssituation und den Gestaltungsmöglichkeiten von Jugendlichen, verbunden mit der Vermittlung von Fähigkeiten, gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen;
  3. Entwicklung neuer und zeitgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Geselligkeit;
  4. Ausbau der internationalen Jugendbegegnungen als Beitrag zur Völkerverständigung und zur Förderung einer demokratischen, internationalen Friedensordnung;
  5. Zusammenarbeit mit anderen Erziehungs- und Jugendorganisationen.
  • 3 Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

  1. die Vereinsjugendvollversammlung und
  2. der Vereinsjugendausschuss.
  • 4 Vereins-Jugendversammlung
  1. Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Kindern und Jugendlichen des Vereins bis 18 Jahre sowie den gewählten und berufenen Mitarbeitern der Jugendabteilung zusammen. Sie ist das oberste Organ der RVT Jugend.
  2. Aufgaben der Jugendversammlung sind:
    Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit, die Arbeit des Jugendausschusses und die Tätigkeit der ausgebildeten Jugendleiter;
    Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses;
    Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes;
    Entlastung und Wahl des Jugendausschusses;
    Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Beratung über Jugendveranstaltungen.
  3. Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichten Anträge durch Veröffentlichung im Gemeindespiegel Wölfersheim einberufen.
    Auf Antrag von 30 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines mit Mehrheit der Stimmen des Vereinsjugendausschusses gefassten Beschlusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
  4. Die Vereinsjugendversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer oder Teilnehmerinnen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter oder die -leiterin auf Antrag vorher festgestellt ist.
  5. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Hinweis:
Stimmberechtigung für Kinder und Jugendliche: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist es den Vereinen freigestellt, Minderjähri­gen alle Mitgliedsrechte voll zu gewähren. Mit dem Eintritt in den Verein stimmen die Erziehungsberechtigten einer solchen Regelung zu; falls eine Satzungsänderung vorgenommen wird, sind die Erziehungsberechtigten darüber zu informieren.

  • 5 Vereinsjugendausschuss
  1. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus
    dem Jugendwart oder Jugendwartin als Vorsitzende
    dem/der Kassenwart/in
    [Anzahl] Beisitzer/innen bzw. Ressortleiter/innen
    dem Jugendsprecher und der Jugendsprecherin (z.Zt. der Wahl unter 18 Jahre)Hinweis: Die Zusammensetzung des Jugendausschusses ist vom Verein frei wählbar und abzustimmen auf die Erfordernisse vor Ort; die obengenannten Positionen sind häufig Bestandteil einer Jugendordnung.
  2. Aufgaben des Jugendausschusses sind neben der Durchsetzung der von der Jugendversammlung beratenen und beschlossenen Vorhaben insbesondere die Vertretung der Vereinsjugendinteressen nach innen und außen.
  3. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung, der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und der Vereinssatzung.
  5. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung.
  6. Der Jugendausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
  • 6 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur unter Ankündigung von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

  • 7 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 25.02.2005 in Kraft.