18. April 2024

Satzung

des Radfahrervereins „Teutonia“ Wölfersheim 1921 e.V.

  • 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
  1. Der Verein führt den Namen: Radfahrerverein „Teutonia“ Wölfersheim 1921 und hat seinen Sitz in: 61200 Wölfersheim
    Er wurde am 02. April 1921 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  • 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) die Abhaltung von geordnetem Sport- und Spielbetrieb im Radsport
    b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
    c) Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 3 MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN

Der Verein und alle seine Mitglieder ist Mitglied im

  1. Bund Deutscher Radfahrer e. V.
  2. Hessischen Radfahrerverband e. V.
  3. Radsportbezirk Taunus-Wetterau e.V.
  4. Landessportbund Hessen e. V.
  • 4 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN
  1. Die Farben des Vereins sind: Grün – Gelb
  2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.
  3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.
  • 5 MITGLIEDSCHAFT
  1. Der Verein führt als Mitglieder:
    1) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
    2) Kinder (bis incl. 13 Jahre)
    3) Jugendliche (14-17 Jahre)
    4) Ehrenmitglieder
  2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
  3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
    Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  1. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
    b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
    c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
  3. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
  4. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
  • 6 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Jugendversammlung
  • 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter www.rvt-woelfersheim.de und im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Wölfersheim zu erfolgen.
  4. Die Tagesordnung soll enthalten:
    a) Bericht des Vorstands;
    b) Entlastung des Vorstands;
    c) Neuwahl des Vorstands;
    d) Bestätigung des Jugendwartes, der Jugendwartin, die von der Jugendversammlung gewählt sind;
    e) Wahl von zwei Kassenprüfern;
    f) Veranstaltungskalender;
    g) Haushaltsvoranschlag;
    h) Anträge
  5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
  6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
    Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
  2. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
    Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  1. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
    Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
  • 8 DER VORSTAND
  1. Der Vorstand besteht aus:
    der/dem 1. Vorsitzenden;
    der/dem 2. Vorsitzenden;
    dem/der Schatzmeister/in;
    dem/der Schriftführer/in;
    dem/der Pressewart/in;
    dem/der Radballfachwart/in;
    dem/der Kunstfahrfachwart/in;
    dem/der Jugendwart/in;
    dem/der Frauenwart/in;
    zwei Beisitzer
  2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
    der 1. Vorsitzende,
    der 2. Vorsitzende,
    der Schatzmeister.
    Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
  2. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
  • 9 EIGENSTÄNDIGKEIT DER VEREINSJUGEND
  1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit.
    Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
  1. Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart und/oder Jugendwartin, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand.
    Alles weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
  • 10 ORDNUNGEN
  1. Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Vereinsjugend vorgelegte Jugendordnung.
  • 11 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung, am 27.01.2023 verabschiedet.

Wölfersheim, den 27.01.2023
1. Vorsitzender Holger Heßler
2. Vorsitzender Thomas Michel
Schatzmeisterin Silke Lind